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Dokument-ID: 1102307
3.3.3 Beispiele für das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft
Bei Ehegemeinschaften mit beschränkten oder verdünnten Kontakten reicht es nach der Rechtsprechung für die Aufrechterhaltung der häuslichen Gemeinschaft aus, wenn lediglich eine volle Wohngemeinschaft oder eine volle Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Das bedeutet, dass eine räumliche Trennung keine Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bewirkt, wenn es noch eine volle Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft gibt (Schwimann/Weitzenböck in Schwimann, ABGB13, Rz 10 zu § 55 EheG).