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6.4 Bemessungsgrundlage
Allgemeines zum Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten
Potentielle Leistungsfähigkeit
Die Unterhaltsbemessung geht im praktischen Regelfall von der Prüfung aus, ob der maßgebende (das ist der den „Lebensverhältnissen“ der Gatten „angemessene“) Bedarf des Unterhaltsberechtigten (abzüglich seines eigenen Einkommens) aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gedeckt werden kann. Das Gesetz stellt – mit Ausnahme des Einkommens des haushaltsführenden Ehegatten – nicht unmittelbar auf das Einkommen, sondern auf die potentielle Leistungsfähigkeit („nach ihren Kräften“) beider Teile ab, also auf das bei entsprechender Kräfteanspannung erzielbare Einkommen (Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB I³, Rz 38 zu § 94).