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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Bemessungsgrundlage

Einkommen des Unterhaltsverpflichteten

Die für die Ermittlung des konkreten Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten maßgebliche Unterhaltsbemessungsgrundlage richtet sich entweder nach dem tatsächlichen oder einem fiktiven Einkommen des anderen Ehegatten, dies allenfalls auch unter Miteinbeziehung seines tatsächlichen oder eines fiktiven Vermögens samt daraus erzielten oder erzielbaren Erträgnissen; bisweilen kann es auch zu einer Kombination all dieser Varianten kommen (Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2. Aufl, § 94 ABGB, Rz 36).

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