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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.11 Beratung gem § 95 Abs 1a AußStrG

Allgemeines

  • Eingetragene Partner, die gemeinsame Kinder haben, sind verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Auflösungsfolgen dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft resultierenden Bedürfnisse ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten haben lassen.
  • Ohne die Absolvierung einer derartigen Beratung samt rechtzeitiger Vorlage der entsprechenden Bestätigung wird die einvernehmliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom Gericht nicht durchgeführt.

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