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3.8 Bereicherungsrechtliche Ansprüche zwischen den Lebensgefährten
Ausnahmsweise Rückforderbarkeit von Leistungen
Grundsätzlich sind die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen unentgeltlich und können daher bei deren Auflösung auch nicht zurückgefordert werden. Ausnahmsweise kann jedoch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Basis einer condictio causa data, causa non secuta bestehen (§ 1435 ABGB analog). Voraussetzung dafür ist, dass eine Geld-, Sach- oder Arbeitsleistung in der dem Leistungsempfänger erkennbaren Erwartung eines bestimmten Zwecks erbracht und dieser später vereitelt wurde. Als Leistungszweck kommen etwa die Aufrechterhaltung einer bestehenden Lebensgemeinschaft, eine spätere Eheschließung, die Finanzierung einer beruflichen Auszeit, zukünftiges gemeinsames Wohnen uÄ in Betracht. Die Beweislast für die Erkennbarkeit des Leistungszwecks für beide Teile trägt der kondizierende Lebensgefährte.