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Dokument-ID: 871144
7.9 Beschluss über die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss
In dem Beschluss, mit dem Unterhaltsvorschüsse bewilligt werden, ist
- die Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden,
- der Zahlungsempfänger und gegebenenfalls diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zu bezeichnen,
- die Auszahlung der Vorschüsse durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verfügen,
- dem Unterhaltsschuldner aufzutragen, die der gesetzlichen Regelung der Rückzahlung der Vorschüsse entsprechenden Zahlungen zu leisten,
- dem Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschussgewährung nach § 4 Z 2, 3 oder 4 UVG, aufzutragen, die bevorschussten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen,
- dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der Pauschalgebühr nach § 24 UVG binnen 14 Tagen aufzutragen.