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Dokument-ID: 757680
5.2.1 Bestimmung der gemeinsamen Wohnung
Die Ehegatten sind – grundsätzlich – zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet (§ 90 Abs 1 ABGB).
Gemeinsames Wohnen liegt vor, wenn die Ehegatten außerberuflich dieselben Räume benützen und in diesen den Mittelpunkt ihres Gemeinschaftslebens haben (§ 92 ABGB); vorübergehender getrennter Aufenthalt eines Ehegatten in anderen Unterkünften (etwa aus beruflichen Gründen, zu Besuchs-, Freizeit-, Erholungs- oder Heilzwecken) unterbricht das gemeinsame Wohnen so lange nicht, als der bisherige Mittelpunkt der Lebensführung unverändert bleibt.