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Dokument-ID: 1025586
6.1.1 Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse
- Rechtsgrundlage: § 81 EheG
- Gem § 81 Abs 1 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, welche Vermögenswerte der Aufteilung unterliegen, ist der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (zB 1 Ob 182/16w).
- Eheliches Gebrauchsvermöge sind bewegliche oder unbewegliche körperliche Sachen, die während aufrechter Ehe angeschafft wurden.
- Eheliches Gebrauchsvermögen sind die körperlichen Sachen, die während der ehelichen Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und Ehewohnung (§ 81 Abs 2 EheG).
- Gebrauchsvermögen sind nicht nur die notwendigen Gegenstände, sondern alles, was der Lebensführung der Gatten gedient hat, auch wenn ihre Anschaffung oder ihr Betrieb hohe Kosten verursacht, zum Beispiel ein Reitpferd (OGH EvBl 1983/40), ein Wochenendhaus (SZ 68/164) oder eine Burg (OGH JBl 1986, 118).
- Auch Gegenstände, die einer gehobenen Lebensführung dienen, zählen zum ehelichen Gebrauchsvermögen, wie etwa ein privater Weinvorrat (LG Salzburg EF 100.987).
- Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.
- Dazu zählen Bargeld, Spareinlagen, Wertpapiere, Edelmetalle, Kunstgegenstände, Liegenschaften, Münzen- und/oder Briefmarkensammlung, ein noch nicht bezugsfertiges Haus, Vermögensansammlungen, die von den Ehegatten wegen ihrer Größe für die Vererbung bestimmt sind.
- Schmerzensgeld bzw Verunstaltungsentschädigung (EFSlg 72.384) sind keine Wertanlage
- Entscheidend ist nicht die subjektive Widmung, sondern ob die Gegenstände ihrer Art nach, also nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (EFSlg 111.345)
- Wertanlagen, die zugleich in Gebrauch stehen, wie zum Beispiel Bilder oder Schmuck, sind unter den sonstigen Voraussetzungen als Gebrauchsvermögen zu behandeln.
- Als eheliche Ersparnis ist auch ein während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erzielter Wertzuwachs an dem einem Ehegatten gehörenden Rohbau zu qualifizieren, der in die Ehe eingebracht worden ist und somit aus der Aufteilungsmasse fällt. Bei Ermittlung des Wertzuwachses ist nicht bloß der Verkehrswert, sondern auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen (EFSlg 43.803).
- Lebensversicherungen, gemessen am Rückkaufswert (6 Ob 551/88), es sei denn, diese war zum Aufteilungszeitpunkt schon angefallen, sind ebenso wie Lottogewinn (EFSlg 81.710) und Ansprüche aus Verdienstentgang (Rz 198/73) eheliche Ersparnisse.
- Sachen, die zum Zeitpunkt der Aufteilung über ihrem Verkehrswert belastet sind, sind keine ehelichen Ersparnisse (vgl OGH JBl 1985, 365)
- Ein Fruchtgenussrecht ist keine Wertanlage (4 Ob 185/99f).
- Zukünftiger Abfertigungsanspruch ist keine Wertanlage.
- Unkörperliches Vermögen, wie etwa das Anwartschaftsrecht auf Einräumung von Wohnungseigentum oder von Mietrechten fällt ebenso in die Aufteilungsmasse (SZ 54/79).
- Keine Wertanlage: Fruchtgenussrecht, zukünftiger Abfertigungsanspruch, Schmerzengeld bzw Verunstaltungsentschädigung
- Pensionsabfindungen stellen an sich keinen aufzuteilenden Vermögenswert dar, weil – im Gegensatz zum deutschen Recht – ein Versorgungsausgleich unbekannt ist. Überdies steht der Pensionsvorauszahlung im Allgemeinen ein künftiger Pensionsverzicht und damit ein Konsumverzicht gegenüber. Nach Ansicht des OGH ist eine erst knapp vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erlangte Pensionsabfindung grundsätzlich nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Eine solche könnte bloß aus Billigkeitserwägungen dann angemessen in Anschlag zu bringen sein, wenn der durch die Pensionsreduktion bewirkte Konsumverzicht beide Ehegatten durch längere Zeit gemeinsam getroffen hat (EF 104.964). Wurde die Abfindung längere Zeit vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausbezahlt und wurden damit andere Vermögenswerte angeschafft, so entspricht ihre Einbeziehung uU ebenfalls der Billigkeit (LGZ Wien EF 108.252) (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth EheG § 81 Rz 8).
- Wertveränderungen der Aufteilungsmasse: Auch der Wertzuwachs der von der Aufteilung gem § 82 EheG ausgenommenen Sachen fällt unter die Aufteilungsmasse, wenn er durch Investitionen, Arbeitsleistung oder Konsumverzicht eines Ehegatten bewirkt wurde (EF 57.290). Wertsteigerungen, die nur auf allgemeine Preissteigerungen zurückzuführen sind, werden dem gegenüber nicht in die Aufteilung einbezogen (EF 93.909). Die Wertänderung eines Wohnrechts, die darauf beruht, dass der Wohnberechtigte nunmehr über eine geringere Lebenserwartung verfügt, ist daher nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht auf Investitionen oder Arbeitsleistungen der Ehegatten zurückzuführen ist, wenn die Liegenschaft selbst nicht der Aufteilung unterliegt (EF 111.333; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth EheG § 81 Rz 28).
- Relevanter Zeitpunkt: Die Sache muss zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehören, um der Aufteilung zu unterliegen.
- Das Gesetz stellt auf den gemeinsamen Gebrauch durch die Ehegatten ab, sodass Sachen, die im Gebrauch nur eines Ehegatten stehen, schon von vornherein ausscheiden. Der gemeinsame Gebrauch liegt aber auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Gegenstand weit häufiger benutzt hat als der andere.
- Der Aufteilung unterliegen dabei nur eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, die im Aufteilungszeitpunkt noch vorhanden waren (1 Ob 262/15h EF Z2 1016/94 [Oberhumer] = iFamZ 2016/108 [Deixler-Hübner].
- Ersparnisse, die ein Ehegatte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt hat, unterliegen nach 1 Ob 511/80 EF 36.460 nicht der Aufteilung.
- Beim Begriff der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ handelte sich um einen Rechtsbegriff, der nicht bloß die räumliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern die Ehegemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Ehegatten begreift (1 Ob 80/12i). Dies anders als die häusliche Gemeinschaft iSd § 55 EheG (6 Ob 563/89 EF 60.327). Von deren Aufhebung kann daher bereits dann ausgegangen werden, wenn bei einem Partner der Wille zum ehelichen Zusammenleben endgültig erlischt (EF 108.332).
- Ein gemeinsamer Gebrauch ist bei getrennt lebenden Ehegatten nicht mehr möglich (5 Ob 644/81 EF 38.844).