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7.4 Delikte gegen die Freiheit
Delikt/Rechtfertigungsgrund | Tatbestand | Strafdrohung | Paragraf |
Freiheitsentziehung | Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht. | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren | § 99 StGB |
Wird die Freiheitsentziehung länger als 1 Monat aufrecht erhalten oder auf solche Weise, dass sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, dass sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist: Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren | |||
Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person | Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde. | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren | § 100 StGB |
Entführung einer unmündigen Person | Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde. | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren | § 101 StGB |
Erpresserische Entführung | Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, entführt oder sich seiner sonst bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Wer in der obgenannten genannten Absicht eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt oder unter Ausnützung einer ohne Nötigungsabsicht vorgenommenen Entführung oder sonstigen Bemächtigung einer Person einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. | Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren Hat die Tat den Tod der Person zur Folge, die entführt worden ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat: Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe Lässt der Täter freiwillig unter Verzicht auf die begehrte Leistung die Person, die entführt worden ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat, ohne ernstlichen Schaden in ihren Lebenskreis zurückgelangen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren | § 102 StGB |
Überlieferung an eine ausländische Macht | Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er seine Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, ebenso wer eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person einer ausländischen Macht überliefert, ist, wenn der Täter oder der Überlieferte ein Österreicher ist oder sich der Überlieferte zur Zeit der Tat im Inland aufgehalten hat. | Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren Wird das Opfer durch die Tat keiner erheblichen Gefahr ausgesetzt: Freiheitsstrafe von 5 bis zu 10 Jahren | § 103 StGB |
Sklaverei | Wer Sklavenhandel treibt oder sonst einer anderen Person in Form von Sklaverei oder einer sklavereiähnlichen Lage die persönliche Freiheit entzieht. Wer bewirkt, dass ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder daß sich ein anderer in Sklaverei oder eine sklavereiähnliche Lage begibt. | Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren | § 104 StGB |
Menschenhandel | Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (§ 104a Abs 3 StGB), unter Einsatz unlauterer Mittel ((§ 104a Abs 2 StGB) gegen diese Person anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Wurde die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begangen, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat: Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist auch zu bestrafen, wer eine minderjährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs 3), anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt. | § 104a StGB |
Unlautere Mittel sind der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung, die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person. | |||
Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen. | |||
Nötigung | Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. | § 105 StGB |
Schwere Nötigung | Wer eine Nötigung begeht, indem er
| Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge: Freiheitsstrafe von 1bis zu 10 Jahren Gleiche Strafdrohung, wenn eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begangen wird, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat. | § 106 StGB |
Zwangsheirat | Wer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nötigt. Wer eine Person in der Absicht, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft gezwungen werde, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert. | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. | § 106a StGB |
Gefährliche Drohung | Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen Wurde die gefährliche Drohung begangen, indem mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung gedroht oder der Bedrohter oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren | § 107 StGB |
Beharrliche Verfolgung | Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt. Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
| Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen Übersteigt der Tatzeitraum 1 Jahr oder hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der verfolgten Person zur Folge: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren | § 107a StGB |
Fortgesetzte Gewaltausübung | Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt. Gewalt im Sinne übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach § 107a StGB, § 108 StGB und § 110 StGB begeht. | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Wird durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person hergestellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren in folgenden Fällen:
Hat eine Tat nach § 107 Abs 3 StGB oder A§ 107 Abs 3a Z 1 StGB eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) zur Folge oder wird die Gewalt nach § 107 Abs 3 StGB oder A§ 107 Abs 3a Z 1 StGB länger als 1 Jahr ausgeübt: Freiheitsstrafe von 5 bis zu 15 Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge: Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren Keine Bestrafung nach § 107b StGB erfolgt, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. | § 107b StGB |
Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems | Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen,
| Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der des Tatopfers zur Folge, begeht der Täter innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums fortgesetzt gegen das Tatopfer gerichtete Tathandlungen oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit 1 Jahr: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren | § 107c StGB |
Täuschung | Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt. | Freiheitsstrafe bis zu 1einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen | § 108 StGB |
Hausfriedensbruch | Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt. | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen Bei Eindringenauf die in § 109 Abs 1 StGB geschilderte Weise in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum, wobei
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren | § 109 StGB |
Eigenmächtige Heilbehandlung | Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft. | Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, dass durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6 StGB) hätte bewusst sein können. Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen. | § 110 StGB |