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Dokument-ID: 1071424
3.2 Dringendes Wohnbedürfnis
Begriff
Für die einstweilige Verfügung nach § 382b EO ist ein dringendes Wohnbedürfnis des Antragstellers Voraussetzung.
Ob ein Wohnbedarf dringend ist, ist eine Rechtsfrage. Solange der Antragsgegner nicht das Gegenteil darlegt, ist von einem dringenden Wohnbedürfnis des Antragstellers auszugehen (OGH 7 Ob 6/13b = Zak 2013/213).