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Dokument-ID: 757745
6.1 Allgemeines zum Ehegattenunterhalt
Grundlage und Gegenstand
Nach § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gem der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung deren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Im Folgenden differenziert das Gesetz dann zwischen Ehegatten, die ein Eigeneinkommen haben und haushaltsführenden Ehegatten ohne eigenem Einkommen.