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5.3 Eheliche Treuepflicht
Gegenstand
Die Treuepflicht der Ehepartner verbietet jede Missachtung des ehelichen Vertrauensverhältnisses. Allerdings ist die eheliche Treuepflicht nicht auf den sexuellen Bereich beschränkt (Schwimann/Ferrari in Schwimann³, § 90 ABGB, Rz 10; Koch in KBB, § 90 ABGB, Rz 3; Stabentheiner in Rummel³, § 90, Rz 7, alle mwN). Auch rein „freundschaftliche“ Beziehungen können eine Eheverfehlung sein, wenn sie gegen den Willen des anderen Ehegatten gepflogen werden (RIS-Justiz RS0056290) oder wenn ein Ehegatte sie dem anderen trotz ihrer über das Übliche hinausgehenden Intensität verheimlicht (1 Ob 224/01z = EFSlg 97.004 ff; vgl RIS-Justiz RS0056466).