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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5 Einsichtnahme in das ÖZVV

In das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis können nur Gerichte und die eintragenden Stellen (Notariat, Rechtsanwaltskanzlei, Erwachsenenschutzverein) sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger Einsicht nehmen.

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