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Neu Dokument-ID: 1126329

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Eintragungsberechtigte Personen

Eintragungsberechtigt ist abhängig von der Art der Eintragung:

  • Notar,
  • Rechtsanwalt,
  • Erwachsenenschutzverein und
  • Gericht (§ 140h Abs 3 NO).
  • Auch der Gerichtskommissär kann im Zuge der Todesfallaufnahme direkt Eintragungen vornehmen (§ 145a Abs 3 AußStrG).

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