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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6 Ende des Anspruches

Ehegattenunterhaltsverwirkung

Allgemeines

  • § 94 ABGB: Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag iSd Abs 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre.
  • § 94 Abs 2 S 2 (zweiter HS) ABGB stellt somit den Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt bis zur Aufhebung geführt hatte, ausdrücklich unter Rechtsmissbrauchsvorbehalt. Dieser Missbrauchsvorbehalt gilt auch für alle anderen auf § 94 ABGB gestützten Unterhaltsansprüche, insbesondere auch für den Unterhaltsergänzungsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten (EFSlg 113.099).
  • Er ist auch im Verfahren über einen Antrag auf einstweiligen Unterhalt zu berücksichtigen.
  • Der Unterhaltsanspruch erlischt nach der genannten Bestimmung, wenn „die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre“.
  • Der Begriff Rechtsmissbrauch wird nicht definiert. Die Rechtsmissbrauchsklausel kann jedenfalls nur bei besonders krassen Fällen Anwendung finden. Dies liegt nach der Judikatur dann vor, wenn die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten/Partners grob unbillig erscheinen würde (3 Ob 14704w; 1 Ob 48/14m Zak 2014/458 uva).
  • Voraussetzung ist das schuldhafte Setzen einer besonders schweren Eheverfehlung.
  • Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsmissbrauch stets dann anzunehmen, wenn der Unterhalt begehrende Ehepartner den Ehewillen völlig aufgegeben hat, in dem er sich über alle aus dem ehelichen Verhältnis entspringenden Verpflichtungen hinwegsetzt und die Gesinnung völlig verloren hat (5 Ob 249/11w EF-Z 2013/16, 9 Ob 9/12g uva).

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