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7.2 Europäische Perspektive
Nach dem Wortlaut von § 2 UVG haben nur österreichische Staatsbürger und Staatenlose (je mit inländischem Aufenthalt) Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Dazu hat der EuGH bereits klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung iSv Art 4 Abs 1h der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 02.12.1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist, und daher die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehene Leistung haben. In Ansehung der Person des Anspruchsberechtigten (also des Kindes) gibt es grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten für Familienleistungen (7 Ob 204/01b).