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Gerda Schönsgibl | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.7 Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge

Anspruchsvoraussetzungen – allgemein

Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge kann beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Es besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe.
  • Das Kind steht als Lehrling in einem anerkannten Lehrverhältnis.
  • Das Kind besucht eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland.
  • Der Weg zwischen Wohnung und der Ausbildungsstätte muss regelmäßig zurückgelegt werden; dh mindestens drei Mal pro Woche.
  • Der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte bzw der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte in einer Richtung ist mindestens zwei Kilometer lang ist. Für behinderte Lehrlinge wird die Fahrtenbeihilfe auch dann gewährt, wenn dieser Weg weniger als zwei Kilometer lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
  • Der Lehrling kann für den Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte keine unentgeltliche Beförderung oder Schülerfreifahrt (zB durch öffentliche Verkehrsmittel) in Anspruch nehmen.

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