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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit

§ 6 Abs 1 EPG sieht vor, dass eine eingetragene Partnerschaft nur unter persönlicher gleichzeitiger Anwesenheit beider vor der im Personenstandsgesetz, BGBl Nr 162/1987, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet wird.

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