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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

2.5 Form und Zustandekommen des Adoptionsvertrags

  • Die Adoption oder Annahme an Kindesstatt kommt durch
    • schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und
    • durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande.
  • Sie wird im Fall ihrer Bewilligung rückwirkend mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam.
  • Die Anführung eines Vertragsdatums ist nach 2 Ob 254/03x daher notwendige Gültigkeitsvoraussetzung eines Adoptionsvertrags. Stirbt der Annehmende nach diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung nicht (§ 192 Abs 1 ABGB).
  • Das Vertragsdatum muss bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Adoptionsvertrags durch alle Vertragsschließenden eingesetzt sein. Nur wenn zum Zeitpunkt der Unterfertigung der vollständige Vertragsinhalt (einschließlich Datum) vorliegt, ist die Schriftform gewahrt. Wurde beim Vertragsabschluss auf das Datum oder andere wesentliche Vertragsteile vergessen, mag eine schriftliche Vertragsergänzung zulässig sein, die aber wiederum von allen Vertragsteilen unterfertigt werden muss. Durch die bloße nachträgliche Einsetzung des Datums (ohne neuerliche Unterfertigung dieser Vertragsergänzung durch alle Vertragsschließenden) wird der gebotenen Schriftform nicht entsprochen. Eine rechtlich zulässige Vorgangsweise könnte etwa darin bestehen, dass auf der Vertragsurkunde ein Vermerk wiederum von allen Vertragsteilen unterfertigt wird (LGZ Wien 44 R 653/05p EF 110.915) (Beck, Kindschaftsrecht, 2. Aufl, Rz 252, 1.).
  • Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schließt gem § 192 Abs 2 ABGB den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter. Eine gerichtliche Genehmigung ist dafür nicht erforderlich. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

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