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Dokument-ID: 1267550
10.3 Frist
Die Auflösungsklage nach § 14 Abs 1 EPG kann nur binnen eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt in den Fällen des § 14 Abs 1 Z 1 EPG mit dem Zeitpunkt, in dem die Begründung oder die Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der eingetragene Partner die Partnerschaftsfähigkeit erlangt, in den Fällen des § 14 Abs 1 Z 2 bis 5 EPG mit dem Zeitpunkt, in dem er den Irrtum oder die Täuschung entdeckt, im Fall des § 14 Abs 1 Z 6 EPG mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört.