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Dokument-ID: 1071454
6.3 Gefährder
Die einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der eine Gefahr im Sinne dieser Bestimmung ausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/beugung zugänglich ist. Es ist im Exekutionsverfahren zu klären, ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft, bzw ob er aufgrund seines Persönlichkeitszustands allenfalls keiner Willensbeugung zugänglich ist (7 Ob 232/16t; 7 Ob 185/17g).