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Dokument-ID: 1071429
3.7 Geltungsdauer
Eine einstweilige Verfügung nach § 382b Abs 1 EO kann längstens für sechs Monate angeordnet werden. Das Gericht kann zusätzlich die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.