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Neu Dokument-ID: 1109670

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Voraussetzungen und Wirkungsbereich

Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

  • sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
  • sie dafür keinen Vertreter hat,
  • sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
  • eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.

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