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2.2.3 Gesamtgut/Eigengut
Durch Eingehen einer Gütergemeinschaft entsteht unter Lebenden schlichtes Miteigentum der eingetragenen Partnerschaft am Gesamtgut.
Wurden vertraglich keine bestimmten Miteigentumsquoten festgesetzt, ist im Zweifel von einer Hälfteteilung auszugehen. Grundsätzlich kann damit jeder eingetragene Partner allein über das gemeinschaftliche Vermögen verfügen. Im Innenverhältnis ist allerdings kein Partner allein verfügungsbefugt. Wird dennoch nur von einem Teil eigenmächtig ein Vertrag geschlossen, behält dieser im Außenverhältnis Gültigkeit; im Innenverhältnis kann es zu Schadenersatzansprüchen kommen.