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Neu Dokument-ID: 870913

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.8 Gesetzliche Vertretung

Allgemeines

Unter gesetzlicher Vertretung versteht man die Berechtigung und Verpflichtung, für das Kind Rechtshandlungen vorzunehmen.

Die Geschäftsfähigkeit des Kindes richtet sich nach § 865 ABGB iVm § 170f ABGB (Hinteregger/Ferrari, Familienrecht7, 246).

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