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Neu Dokument-ID: 830934

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Grundvoraussetzung Zerrüttung

Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben, wobei es genügt, dass der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat (RS0056832).

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