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Dokument-ID: 1109650
3.1 Grundvoraussetzungen
Soweit
- eine volljährige Person
- ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann,
- dafür keinen Vertreter hat und keine Vorsorgevollmacht mehr errichten kann,
- aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten,
- kann sie eine oder mehrere ihr nahestehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen.