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6.3.3 Herabsetzung/Enthebung
Aus der Änderung der Rechtsprechung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen folgt, dass nun auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. Tatsächlich waren ja auch schon bisher im Fall der Exekutionsführung seitens des Unterhaltsberechtigten über Oppositionsklage des Unterhaltspflichtigen solche vergangene Zeiträume betreffend Einstellungen oder Herabsetzungen der Unterhaltspflicht möglich. Es ist nicht einzusehen, warum der Unterhaltspflichtige gehalten sein sollte, erst eine Exekutionsführung seitens des Unterhaltsberechtigten abwarten zu müssen, um die von ihm behauptete Minderung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit geltend machen zu können (7 Ob 83/14b IFamZ 2014/166). Nach 8 Ob 27/10v können Unterhaltsbeiträge also rückwirkend eingeschränkt oder aufgehoben werden.