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Dokument-ID: 1097858
8.1.4 HiNBG-Regeln im Medienrecht – Überblick
- Ausdehnung des Identitätsschutzes auf Angehörige von Verdächtigen, Verurteilten und Opfern sowie auf Zeugen von Straftaten (§ 7a Abs 1a MedienG)
- Deutliche Anhebung der Entschädigungshöchstbeträge nach §§ 6, 7, 7a und 7b MedienG; zugleich auch Inflationsanpassung und einheitliche Höhe für alle fünf Entschädigungstatbestände (§§ 6, 7, 7a, 7b und 7c MedienG) von EUR 40.000,–, in besonders schweren Fällen der §§ 6, 7, 7c (besonders schwerwiegende Auswirkungen der Rechtsverletzung und grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten) von EUR 100.000,–; Einführung einer Untergrenze (§ 8 Abs 1 MedienG)
- Verlängerung der Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche auf ein Jahr für Opfer, die von einer Straftat besonders betroffen sind, und auf nahe Angehörige des Opfers eines Tötungsdelikts und Zeugen einer solcher Tat (§ 8a Abs 2 MedienG)
- Anpassung der Regelungen über die Verjährung (der Strafbarkeit) eines Medieninhaltsdelikts für abrufbare periodische elektronische Medien (§ 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG), also insbesondere Websites, indem festgelegt wird, dass die Verjährungsfrist zwar mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Verbreitung beginnt, sich aber nach den Fristen des § 57 Abs 3 StGB richtet (§ 32 MedienG)
- Klarstellung, dass die Verjährung (der Strafbarkeit) eines Medieninhaltsdelikts die Einziehung und die Urteilsveröffentlichung nicht hindert (§ 33 Abs 2, § 34 Abs 3 MedienG)
- In Fällen, in denen die inkriminierte Äußerung zwar gegen eine bestimmte Person gerichtet, aber in Wahrheit dadurch motiviert ist, dass diese Person ihrer beruflichen Tätigkeit nachgeht, also ihr eigentliches Ziel der Arbeit- oder Dienstgeber der Person ist, und die inkriminierte Äußerung eine derartige Intensität erreicht, dass die Möglichkeiten des Arbeit- oder Dienstgebers, die Person einzusetzen, nicht unerheblich beeinträchtigt oder das Ansehen des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich geschädigt werden könnten, so soll dem Arbeit- oder Dienstgeber die Befugnis eingeräumt werden, einen Antrag auf Einziehung zu stellen (§ 33a MedienG); Entsprechendes soll für ehrenamtlich Tätige und Organe einer Körperschaft gelten
- Einziehung (einschließlich der vom Arbeit- oder Dienstgeber beantragten), Urteilsveröffentlichung und Beschlagnahme (§§ 33, 33a, 34 und 36) sollen, wenn der Medieninhaber (§ 1 Abs 1 Z 8) nicht greifbar ist, weil er sich etwa im Ausland befindet, auch direkt dem Hostingdiensteanbieter (Hostprovider) angeordnet werden können (§ 36b MedienG)
- Anpassung der Verfahrensbestimmungen im MedienG an die in der StPO (§ 71) vorgeschlagene Möglichkeit, dass es auch im Privatanklageverfahren ein Ermittlungsverfahren gibt (§ 41 Abs 5 MedienG)
- Schaffung der Rechtsgrundlage dafür, dass psychosoziale und juristische Prozessbegleitung auch in selbstständigen Verfahren (§ 8a) über Entschädigungsansprüche (§§ 6, 7, 7a, 7b und 7c MedienG) sowie über Ansprüche auf Einziehung und Urteilsveröffentlichung (§ 33 Abs 2 und § 34 Abs 3 MedienG) gewährt werden kann (§ 41 Abs 8 MedienG), und zwar für denselben Personenkreis und im selben Umfang wie in der StPO