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8.4 Hilfeleistung
Die sterbewillige Person kann eine (oder mehrere) Hilfe leistende Person(en) in der Sterbeverfügung angeben. Hierunter ist eine volljährige und entscheidungsfähige Person zu verstehen, die die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahme unterstützt. Unter Hilfeleistung ist jede Handlung zu verstehen, welche für den Erfolg der Selbsttötung kausal ist oder die Herbeiführung des Todes durch die sterbewillige Person auf irgendeine Weise ermöglicht oder erleichtert. Die lebensbeendende Maßnahme muss jedoch stets die sterbewillige Person selbst durchführen und somit die Herrschaft über den lebensbeendenden Verlauf behalten. Personen, die zwar entscheidungsfähig sind, aber den letzten auslösenden Schritt nicht mehr selbst setzen können, können keinen rechtlich erlaubten assistierten Suizid in Anspruch nehmen.