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8.8.3 Hintergründe für die Erweiterung der Prozessbegleitung
Bereits vor Inkrafttreten des HiNBG war gem § 66 Abs 2 StPO Opfern iSd § 65 Z 1 lit a oder b StPO sowie Opfern (§ 65 Z 1 StPO) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Der Opferbegriff des § 65 Z 1 lit a StPO umfasst Personen, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte. Demgegenüber umfasst der Opferbegriff des § 65 Z 1 lit b StPO den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, die Verwandten in gerader Linie, den Bruder oder die Schwester und sonstige Unterhaltsberechtigte einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren. Für Opfer nach § 65 Z 1 lit c StPO ist die Gewährung von Prozessbegleitung aktuell nur bei terroristischen Straftaten (§ 278c StGB) möglich.