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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.4 Inhalt der Aufsichtspflicht

Der Umfang der Aufsichtspflicht ist vom Gesetz nicht vorgegeben. Die Anforderungen im Einzelnen lassen sich aufgrund des beweglichen Systems angesichts des Alters, der Eigenschaften und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen aus der Rsp ableiten. Der Aufsichtspflichtige hat daher angesichts des Alters, der Eigenschaften und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen drohende Schäden entsprechend abzuschätzen und durch vernünftige Maßnahmen zu verhindern.

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