© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
5.2 Judikaturübersicht: Ehewohnung
Thema | Kurze SV-Darstellung | Rechtliche Beurteilung | Entscheidung |
Getrenntes Wohnen im Einvernehmen | Der Ehegatte war österreichischer Staatsbürger, die Ehegattin Italienerin; beide waren von Beruf Musiker; um ein gemeinsames Zusammenwohnen zu ermöglichen, versuchte der Ehegatte für beide eine Stelle in Salzburg zu finden; da dies jedoch nicht gelang, unterrichtete der Ehegatte in Wien und die Ehegattin in Venedig; das Ehepaar sah sich während dieser Zeit lediglich an den Feiertagen; rund zehn Jahre nach der Eheschließung zog die Ehegattin schließlich nach Wien in die gemeinsame Ehewohnung; sie behielt jedoch auch ihre Anstellung in Mailand. | Die Ehegatten haben ihre Lebensgemeinschaft einvernehmlich gestaltet. Gem § 91 ABGB kann die unwidersprochen befolgte Übung einer ausdrücklichen Gestaltungsabsprache gleichgesetzt werden. Die musikalische Karriere hatte für beide Ehegatten einen hohen Stellenwert, weshalb beide das Getrenntleben in Kauf nahmen. | 3 Ob 2292/96x = JBl 1998, 245 (Holzner) |
Gesonderte Wohnungsnahme wegen persönlicher Gründe | Aufgrund andauernder Spannungen und Streitigkeiten mit dem Ehegatten litt die Gattin vermehrt an Migräneattacken und depressiven Zuständen; ihre Neurologin riet ihr daher zu einer gesonderten Wohnungsnahme; die Ehegattin stellte daraufhin einen Antrag nach § 92 Abs 3 ABGB. | Nach § 92 Abs 2 ABGB kann ein Ehegatte gesondert Wohnung nehmen, wenn ihm das Zusammenleben mit seinem Ehepartner nicht mehr zumutbar ist oder sonstige wichtige persönliche Gründe vorliegen. Abs 3 dieses Paragrafen ermöglicht die Feststellung der Un-/Rechtmäßigkeit eines Auszuges. Die gesonderte Wohnungsnahme ist jedoch nur auf eine vorübergehende räumliche Trennung anwendbar. Im konkreten Fall konnte nicht festgestellt werden, dass die Ehegattin keinesfalls in die Ehewohnung zurückkehren würde, wenn der Ehegatte sein Verhalten ändere. Es liegt somit kein Dauerzustand vor. | 1 Ob 219/08z = iFamZ 2009/130 (Deixler-Hübner) |
Gesonderte Wohnungsnahme | Der Ehegatte war mit dem familiären Berufs- und Alltagsleben überfordert, zumal er sich auch um seine psychisch kranke Ehegattin kümmern musste; nach jahrelangen Bemühungen zog er aus der Ehewohnung aus. | Die gesonderte Wohnungsnahme stellt für gewöhnlich eine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG dar. Im konkreten Fall hat sich der Ehegatte jedoch lange Zeit bemüht, die Ehe zu retten. Da seine Ehegattin behandlungsresistent war, kann ihm sein Bestehen auf gesonderte Wohnungsnahme nicht als ehezerrüttend angerechnet werden. | 8 Ob 139/10i = EF-Z 2011/88 (Beck) = iFamZ 2011/75 (Deixler-Hübner) |
Pfandverschlechterung durch gerichtliche Anordnung gem § 87 EheG | Einer Bank wurde ein Pfandrecht an der Ehewohnung eingeräumt; im nachehelichen Aufteilungsverfahren ordnete das Gericht gem § 87 EheG ein auf unbestimmte Zeit geltendes Mietverhältnis zugunsten der Ehegattin an; die Bank befürchtete dadurch eine Pfandverschlechterung. | Solange die gerichtliche Anordnung zu üblichen Konditionen und im Rahmen „ordentlicher Bewirtschaftung“ erfolgt, kommt dem Pfandgläubiger keine Verhinderungsmöglichkeit zu. | 1 Ob 286/00s = EvBl 2001/174 |
Räumungsbegehren des Ehegatten und Anspruch der Ehegattin nach § 97 ABGB | Der Ehegatte klagte seine Gattin nach rechtskräftiger Scheidung auf Verlassen der Ehewohnung; es wurden vergebliche Vergleichsgespräche geführt; daraufhin brachte die Ehegattin einen Aufteilungsantrag nach §§ 81 ff EheG ein, welcher vom Erstgericht jedoch als verfristet zurückgewiesen wurde; die Beklagte legte ein Rechtsmittel gegen die Stattgabe der Räumungsklage ein, da der Aufteilungsantrag nicht verfristet sei und ihr daher ein Anspruch auf Benützung der Wohnung nach § 97 ABGB zukomme. | Solange nicht rechtskräftig darüber entschieden wurde, ob der Aufteilungsantrag verspätet eingebracht wurde, kann die Ehegattin der Räumungsklage ihren Anspruch nach § 97 ABGB entgegenhalten. | 5 Ob 178/15k = iFamZ 2016/76 (Deixler-Hübner) |
Einbeziehung einer eingebrachten Ehewohnung | Der Ehegatte brachte eine Wohnung in die Ehe ein, welche von den Ehegatten als Ehewohnung genutzt wurde; im Aufteilungsverfahren bot der Ehegatte seiner Gattin und den Kindern eine Ersatzwohnung an, welche jedoch noch nicht bezugsfertig war bzw derzeit noch nicht zur Verfügung stand; mit einem Umzug wäre jedenfalls eine Verschlechterung der Wohnsituation der Kinder einhergegangen. | Die eingebrachte Ehewohnung wird nach § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilungsmasse miteinbezogen, wenn die gemeinsamen Kinder einen berücksichtigungswürdigen Bedarf an der Beibehaltung der Ehewohnung haben. Ad casu ist dies der Fall. Ein Umzug würde jedenfalls eine Verschlechterung der Wohnsituation bedeuten. Eine Kindeswohlgefährdung muss für die Anwendbarkeit des § 82 Abs 2 EheG nicht vorliegen. | 1 Ob 6/13h = iFamZ 2013/109 (Deixler-Hübner) |
Billigkeitskriterien bei der Zuteilung der Ehewohnung | Die Ehe wurde nach § 49 EheG geschieden; daraufhin stellte die Gattin den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung; das Aufteilungsgericht ging von gleichteiligen Beiträgen aus; da der Ehegatte jedoch an multipler Sklerose litt und daher in naher Zukunft ein behindertengerechtes Haus benötigen würde, wurde die den Bedürfnissen des Ehegatten angepasste Ehewohnung diesem zugewiesen; auch die Antragstellerin litt an medizinischen Problemen (schwerer Niereninsuffizienz). | Das Aufteilungsverfahren soll nicht zur Bestrafung des an der Ehescheidung schuldigen Partners führen. Es liegt daher innerhalb des Ermessensspielraumes, die Ehewohnung dem Ehegatten zuzuweisen, wenn dieser mehr auf die Benützung der Wohnung angewiesen ist. Ad casu wurde die Wohnung bereits vor der Scheidung behindertengerecht umgebaut. Da der Ehegatte aufgrund fortschreitender Krankheit in Zukunft auf einen Rollstuhl angewiesen sein wird, entspricht es der Billigkeit, ihm die Wohnung zu überlassen. | 1 Ob 145/15b = iFamZ 2015/233 (Deixler-Hübner) |
Parteistellung der Vermieterin der Ehewohnung | Die Ehewohnung wurde bloß an den Ehegatten vermietet; nach der Ehescheidung lebte die Ehegattin mit den gemeinsamen Kindern in der Mietwohnung; das Aufteilungsgericht ernannte die Ehegattin daraufhin zur Hauptmieterin; im erstinstanzlichen Aufteilungsverfahren wurde die Vermieterin der Ehewohnung nicht als Partei beigezogen; ihr wurde lediglich der erstinstanzliche Beschluss zugestellt. | Gem § 87 Abs 2 EheG kann der Aufteilungsrichter festsetzen, dass das Mietverhältnis, welches bislang vom Ehegatten geführt wurde, nunmehr auf die Ehegattin übertragen wird. Der Vermieterin der Ehewohnung kommt gem § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG Parteistellung im Aufteilungsverfahren zu. Da nach § 87 Abs 2 EheG die Zustimmung der Vermieterin zum Mieterwechsel jedoch nicht vonnöten ist, wurde ihr rechtliches Gehör nicht verletzt – ihr wurde der erstinstanzliche Bescheid letztlich ja zugestellt. | 1 Ob 167/12h = iFamZ 2012/231 (Deixler-Hübner) |
Definition der Ehewohnung im Aufteilungsverfahren | Der Ehemann ist Alleineigentümer der von ihm in die Ehe eingebrachten und von der Ehefrau zusammen mit ihrem Sohn während der Ehe bewohnten Eigentumswohnung und eines Superädifikats, das er während der Ehe bewohnte. Nach der Eheschließung wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Antragsgegner eine größere Wohnung besorgen wird. In der Folge kam dieser während der Woche regelmäßig in die Eigentumswohnung, übernachtete aber nicht dort, sondern in seinem Kleingartenhaus. Schließlich hatte der Ehemann von der Suche einer größeren Wohnung Abstand genommen und forderte die Antragstellerin auf, zu ihm ins Kleingartenhaus zu ziehen. Diesem Verlangen kam sie nicht nach. | Als Ehewohnung iSd § Abs 2 EheG ist jene Wohnung bzw jenes Haus anzusehen, in dem die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben bzw zuletzt gelebt haben oder in dem sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung befindet bzw befunden hat. Die bloße Widmung als Ehewohnung reicht nicht aus. | 1 Ob 51/17g = iFamZ 2017/129 (Deixler-Hübner) |
Keine Einbeziehung der Ehewohnung | Bei der Ehewohnung handelte es sich um eine vom Ehemann eingebrachte Wohnung. Der Ehegattin wurde eine Ausgleichszahlung zuerkannt. Die gemeinsamen Kinder sind 17 bzw 19 Jahre alt. Die Antragstellerin verlangt die Einbeziehung der Wohnung in die nacheheliche Aufteilung. | Eine Einbeziehung der vom anderen Ehegatten in die Ehe eingebrachten Ehewohnung in die Aufteilungsmasse kommt nur in den Ausnahmefällen des § 82 Abs 2 EheG in Betracht. Bei einer zuerkannten Ausgleichszahlung, die es dem Ehegatten ermöglicht, sich eine ausreichende (Miet-)Wohnung zu verschaffen und einzurichten, kann keine Gefährdung der Lebensbedürfnisse angenommen werden. Auch kann sich kein berücksichtigungswürdiger Bedarf (fast) erwachsener Kinder an der Weiterbenützung der Ehewohnung aus dem Normzweck des § 82 Abs 2 EheG ableiten, der in weiterer Folge zur dauerhaften Sicherung der Wohnungsmöglichkeit für deren Mutter führen soll (LexisNexis: Ehe- und Partnerschaftsrecht – Arbeitshilfen, Deixler-Hübner, April 2023). | 1 Ob 143/17m = iFamZ 2017/234 (Deixler-Hübner) |