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Dokument-ID: 830953
4.2 Kein Verschulden erforderlich
§ 50 EheG regelt die Scheidung wegen ehezerrüttenden Verhaltens ohne Verschulden. Ein Ehegatte soll die Scheidung begehren können, wenn ein Verhalten des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Auffassungs- und Urteilsgabe beruht, zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat.