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5.18 Kontakte zwischen Dritten und Kindern
Nach § 188 Abs 2 ABGB können auch weitere Personen ein Recht auf persönliche Kontakte zum minderjährigen Kind haben. Voraussetzung ist, dass die Kontakte zwischen dem Dritten und dem Kind dem Wohl des Kindes dienen. In Betracht kommen als Dritte Personen, die entweder einen familiären Bezug haben (Geschwister, Stief- oder Pflegeeltern oder ehemaliger Lebensgefährte der Mutter) oder familienfremde Vertrauenspersonen (Tauf-, Firmpaten und der „biologische“ Vater). § 188 Abs 2 ABGB räumt dem Kind, einem Elternteil und dem Dritten, sofern dieser zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist, ein Antragsrecht ein. Der Dritte hat unabhängig vom Kontaktrecht eines Elternteils ein eigenständiges Kontaktrecht.