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Neu Dokument-ID: 1162006

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.13 Kontaktrechtsentzug

Eine Untersagung der persönlichen Kontakte ist nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen, die das Wohl des Kindes gefährden, zulässig. Dies ist insb bei Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder einer wichtigen Bezugsperson oder bei einem Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot der Fall (§ 187 Abs 2 ABGB). Zuvor hat das Gericht zu prüfen, ob mit einer Einschränkung der Kontakte oder mit der Verhängung von gelinderen Maßnahmen (Besuchsbegleitung, Besuchsmittler, Beratungshilfen nach § 107 Abs 3 AußStrG) das Auslangen zu finden ist.

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