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Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

5 Lebensgemeinschaft – Strafrecht

  • Allgemeines
  • Die Angehörigkeit einer Person zum Täter spielt sowohl im materiellen Strafrecht als auch im Strafprozessrecht eine Rolle. Manche Straftaten wiegen weniger schwer, wenn sie an einem Angehörigen begangen werden; das öffentliche Interesse an einer Bestrafung kann in solchen Fällen geringer sein als sonst, auch ist die Hemmung gegen eine Tatbegehung gegenüber einem Angehörigen typischerweise wesentlich herabgesetzt (Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar StGB, § 72 Rz 1).
  • Dies gilt vor allem für nicht durch Gewalt beschwerte Vermögensdelikte; sie sind privilegiert durch das Erfordernis einer Privatanklage, durch eine Minimalisierung der Strafe (§ 166) oder überhaupt durch Straflosigkeit (§ 136 Abs 4, § 141 Abs 3, § 150 Abs 3, § 164 Abs 7).
  • Der Umstand, dass der durch die Tat Verletzte oder Begünstigte ein Angehöriger ist, wirkt sich im Strafrecht daher mitunter privilegierend aus. Ein Angehörigenverhältnis zwischen Täter und Opfer kann die Tat zu einem Privatanklage- oder Ermächtigungsdelikt machen, es kann auch einen Strafausschließungsgrund rechtfertigen.
  • Die Lebensgefährten sind sowohl im materiellen wie auch prozessualen Teil den Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten weitgehend gleichgestellt. Erwähnenswert ist, dass der OGH seit der Entscheidung EvBl 1997/37 auch Partner des gleichen Geschlechts zu den Lebensgefährten zählt und damit eine Vorreiterrolle für die Gleichstellung zwischen andersgeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten eingenommen hat.
  • Definition Angehörige im StGB
    • Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sind gem § 72 Abs 1 und 2 StGB wie Angehörige zu behandeln. Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt. Das Strafrecht definiert als Lebensgemeinschaften eheähnliche Gemeinschaften, die auf längere Zeit ausgerichtet sind, und ihrem Wesen nach in einer der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommender Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft leben. Für das Erfordernis der Geschlechtsgemeinschaft ist ausreichend, dass zwischen den Lebensgefährten eine persönliche Nahebeziehung besteht, da die Nichtausübung des Geschlechtsverkehrs mehrere Gründe haben kann, die jedoch nicht zum Ausschluss der Begünstigungen führen kann.
    • Gemeinsame Haushaltsführung: Diese ist zwar typisch für eine Lebensgemeinschaft, jedoch nicht zwingend erforderlich. Auch die diesbezüglich ergangenen OGH-Entscheidungen zeigen, dass ein fallweises Zusammensein nicht genügt, und die Lebensgemeinschaft zumindest auf Dauer ausgerichtet sein sollte. Eine Lebensgemeinschaft ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn ein Teil die Gemeinschaft für kriminelle Zwecke zum Schaden des anderen nützt. Die strafrechtliche Judikatur stellt insbesondere auf das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnstätte ab (14 Os 137/02). Eine Lebensgemeinschaft kommt grundsätzlich auch im Fall der Inhaftierung eines Partners in Betracht (14 Os 37/94). Im Fall der faktischen Trennung für viele Jahre (zum Beispiel Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe) ist die zuvor bestandene Lebensgemeinschaft jedoch als beendet anzusehen (15 Os 69/06w).
    • § 72 Abs 2 StGB: Kinder und Enkel eines Lebensgefährten werden wie Angehörige des anderen betrachtet. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind bereits geboren und die Vaterschaft anerkannt wurde, gemeinsames Wohnen hingegen ist nicht erforderlich. Mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft fällt diese Angehörigeneigenschaft weg. § 72 Abs 2 StGB normiert eine umfassende und abschließende Regelung (SSt 59/2). Zwischen den Kindern des einen und den Kindern des anderen Lebensgefährten besteht demnach kein Angehörigenverhältnis; die Schwiegertochter (EvBl 1989/141) oder die Eltern (SSt 49/27) des einen Lebensgefährten sind nicht Angehörige des anderen.
    • Für Personen mit ausländischem Personalstatut gilt bei Beurteilung des Angehörigenverhältnisses (§ 72 Abs 1 StGB) grundsätzlich das in Betracht kommende fremde Recht. Die Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG (ordre public) wird zu beachten sein. Lebensgefährten (§ 72 Abs 2 StGB) sind – unabhängig vom Recht des Heimatstaates – wie Angehörige zu behandeln.
    • Die irrige Annahme des Täters, das Objekt einer der in § 166 Abs 1 angeführten Taten stehe im Eigentum eines Angehörigen, ist nach der Rechtsprechung ebenso unbeachtlich wie ein Irrtum des Täters über das Angehörigenverhältnis zum Tatopfer. Die Lehre nimmt zur Irrtumsproblematik differenziert Stellung (dazu näher Kirchbacher in Wiener Kommentar StGB, § 166 Rz 23) (Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar StGB, § 72 Rz 21).
    • Ein bloß inneres Vorhaben genügt nicht für die Annahme einer Lebensgemeinschaft. Dieser muss eine an keine Förmlichkeit gebundene ernstliche Willensübereinstimmung zweier Personen, eine solche zu begründen, zugrunde liegen. Eine nicht bloß „lockere, gelegentliche“, vielmehr auf längere Dauer ausgerichtete gemeinsame Haushaltsführung ist ein typisches Kriterium einer Lebensgemeinschaft (14 Os 137/02). Der Umstand, dass ein Dritter, etwa die Mutter des einen der Partner, den Haushalt führt, ist mit der Annahme einer Lebensgemeinschaft durchaus vereinbar, finanzielle Zuwendungen eines Partners an den anderen oder die Verrichtung manipulativer Tätigkeiten im Haushalt durch einen der beiden Partner sind keine unabdingbaren Voraussetzungen (SSt 53/730). Ein fallweises Übernachten in der Wohnung des anderen (9 Os 76/83), eine allenfalls sogar länger währende intime Beziehung (12 Os 36/84), ein gemeinsam verbrachter Urlaub oder ein auf zunächst nur kurze Zeit gedachtes Zusammenleben „auf Probe“ werden dem Begriff der Lebensgemeinschaft nicht gerecht; eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn sie von einem Partner dem anderen lediglich zur Erreichung krimineller Ziele vorgetäuscht wird (11 Os 15/96). Nach 15 Os 170/97 kann nur eine dem Grundsatz der Monogamie entsprechende Gemeinschaft als Lebensgemeinschaft iSd § 72 Abs 2 StGB anerkannt werden. Möglich ist, dass jemand, der verheiratet ist und von seinem Ehepartner getrennt lebt, eine Lebensgemeinschaft eingeht, nicht aber, dass jemand mehr als eine Lebensgemeinschaft gleichzeitig führt.
    • Eine Unterbrechung der faktischen Gemeinsamkeit für eine bestimmte Zeit, etwa für eine auswärtige Arbeit, einen Spitalsaufenthalt oder eine Haftverbüßung einer der Partner hebt die Lebensgemeinschaft nicht auf, sofern beiderseits eine spätere Fortsetzung der Beziehung beabsichtigt ist. Im Fall der faktischen Trennung für viele Jahre ist jedoch in der Regel eine zuvor bestehende Lebensgemeinschaft als beendet anzusehen.
    • Praktisch ergeben sich oft Beweisschwierigkeiten, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt oder nicht. Lösbar sind derartige Schwierigkeiten durch die Heranziehung des Grundsatzes in dubio pro reo.
    • Zeitpunkt: Die Lebensgemeinschaft muss zum Tatzeitpunkt bestanden haben, eine weitere Wohngemeinschaft nach Beendigung der Lebensgemeinschaft genügt nach LSK 1980/57 nicht. Nach NRspr 1990/226 genügt zur Aufhebung einer Lebensgemeinschaft schon der (endgültige und ernstliche) Willensentschluss eines der beiden Partner. Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft besteht zwischen den früheren Lebensgefährten kein faktisches, den geschützten verwandtschaftlichen Gefühlen gleichzusetzendes Verpflichtungsverhältnis mehr (EvBl 1997/37).
    • Fallen die wesentlichen die Lebensgemeinschaft begründenden Kriterien fort – mag auch eine bloße Wohngemeinschaft vorläufig fortbestehen (11 Os 50/85) – oder stirbt einer der Partner, so ist das Angehörigenverhältnis beendet. Eine nicht mehr existente Lebensgemeinschaft entfaltet kein aus dem Angehörigenbegriff des § 72 Abs 2 StGB abgeleitete Rechtswirkung, insbesondere kommt eine Ausdehnung der frühere Ehegatten begünstigenden Bestimmung des § 290 Abs 2 bzw des § 156 Abs 1 Z 1 StPO im Wege der Analogie auf frühere Lebensgefährten nicht in Betracht (EvBl 1976/221).
  • Privilegien für angehörige Täter
    • Strafverfolgung auf Verlangen oder mit Ermächtigung: Verschiedene Bestimmungen lassen eine Strafverfolgung nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung des Verletzten zu.
    • Strafausschließungsgrund: Täter können dergestalt begünstigt sein, dass die Tat im Angehörigenkreis einen Strafausschließungsgrund darstellt.
    • Verringerung der Strafdrohung: wenn Tat im Familienkreis begangen wurde.
  • Übersicht der Gleichstellung von Lebensgefährten mit Angehörigen (siehe dazu Gitschthaler/Höllwerth, EPG, 2. Auflage, LebG – Rechtsfolgen/Außen, Rz 26):
    • Eine Garantenstellung iSd § 2 StGB gegenüber Kindern des anderen Lebensgefährten kann sich aus § 139 Abs 2 ABGB ergeben.
    • Es stellt einen Erschwerungsgrund gem § 33 Abs 2 2 StGB dar, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen iSd § 72 StGB, einschließlich einer früheren Lebensgefährtin oder eines früheren Lebensgefährten begangen hat.
    • Der Begriff der gefährlichen Drohung iSd § 74 Z 5 StGB greift, wenn das angedrohte Übel gegen den Lebensgefährten des Bedrohten gerichtet ist (relevant etwa für § 102 Abs 1 oder § 105 Abs 1 StGB).
    • Eine Reihe von Strafausschließungsgründen greift auch dann, wenn die in ihren Rechtsgütern verletzte Person Lebensgefährte des Täters ist; dies betrifft § 88 Abs 2 StGB (Körperverletzung); § 136 Abs 4 StGB (unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen); § 141 Abs 3 StGB (Entwendung); § 150 Abs 3 StGB (Notbetrug).
    • Generell gilt die Privilegierung der Begehung im Familienkreis gem § 166 Abs 1 StGB auch dann, wenn der Täter die Tat zum Nachteil eines Lebensgefährten begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft steht.
    • Ferner greifen Privilegierungen bei Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung gem § 286 Abs 2 Z 1 StGB; Aussagenotstand gem § 290 StGB; Begünstigung gem § 299 Abs 3 und Abs 4 StGB.
  • Entschlagungsrecht
    • Aussagebefreiung – § 156 StPO: Von der Pflicht zur Aussage sind gem § 156 Abs 1 Z 1 StPO Personen befreit, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen (§ 72 StGB), wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene nicht mehr besteht. Im Gegensatz zur Ehe oder eingetragenen Partnerschaft besteht die Aussagebefreiung nach Auflösung der Lebensgemeinschaft somit nicht fort (15 Os 73/93). Sinn dieser Aussagebefreiung nach Abs 1 Z 1 ist es vor allem, die seelische Zwangslage zu vermeiden, entweder falsch aussagen oder einen Angehörigen belasten zu müssen (SSt 21/10 2,23/62). Demnach ist nicht der Angeklagte begünstigt, sondern ausschließlich der Zeuge, dessen verwandtschaftliche Gefühle geschont werden sollen.
    • Aussageverweigerung – § 157 StPO: Zur Verweigerung der Aussage sind gem § 157 Abs 1, Z 1 StPO Personen berechtigt, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen (§ 156 StPO) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage selbst zu belasten. Dieses Recht darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen (§ 157 Abs 2 StPO). Im Finanzstrafverfahren ist das Aussageverweigerungsrecht des Lebensgefährten in § 104 FinStrG geregelt. Gem § 25 Abs 1 Z 5 BAO sind Lebensgefährten vom Begriff des Angehörigen umfasst.
    • Verweigerung einzelner Aussagen – § 158 Abs 1 Z 1 StPO: Personen können, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen der Schande oder Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils aussetzen würden, die Beantwortung einzelner Fragen verweigern. Die in Abs 1 angeführten Personen können jedoch trotz Weigerung zur Aussage verpflichtet werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung ihrer Aussage für den Gegenstand des Verfahrens unerlässlich ist (§ 158 Abs 2 StPO).
    • Absolutes Aussageverweigerungsrecht: § 158 Abs 1 Z 1 StPO stimmt mit § 290 StPO (Aussagenotstand) weitgehend überein, doch begründet die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ein absolutes Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO. Gefahr der Schande liegt vor, wenn dem Zeugen oder einem seiner Angehörigen durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Vorwurf eines ins Gewicht fallenden unsittlichen oder unehrenhaften Verhaltens gemacht wird, wenn ihre Wertschätzung in sittlicher Hinsicht in der Öffentlichkeit, also bei vielen Menschen, herabgesetzt werden könnte (SSt 48/25).
    • Beendigung der Lebensgemeinschaft: Wie der OGH in seiner Entscheidung EvBl 1976/221 dargelegt hat, können sich ehemalige Lebensgefährten nicht der Aussage entschlagen, da nach Beendigung der Lebensgemeinschaft weder ein faktisches noch ein im Familienrecht beruhendes, den geschützten verwandtschaftlichen Gefühlen gleichzusetzendes Verpflichtungsverhältnis mehr besteht. Dies gilt aber nicht für ehemalige Lebensgefährten, die ein gemeinsames Kind haben.
  • Opferrechte
    • Als „Opfer“ des § 65 Abs 1 lit b StPO gilt auch der Lebensgefährte jener Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte. Dem Lebensgefährten kommen daher unabhängig von der Stellung als Privatbeteiligtem die Opferrechte gem §§ 66 ff StPO zu (Gitschthaler/Höllwerth, EPG, LebG – Rechtsfolgen/Außen, Rz 28).
  • Festnahme
    • Im Fall der Festnahme hat der Beschuldigte das Recht, einen Angehörigen (damit auch einen Lebensgefährten) zu verständigen (§ 171 Abs 4 Z 2 lit b StPO). Dies gilt gem § 174 Abs 3 Z 6 StPO auch bei Verhängung der Untersuchungshaft.
  • Ermächtigungsdelikte
    • Für die Strafverfolgung unter Angehörigen ist es notwendig, dass das Opfer eine Ermächtigung hiezu erteilt, die aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden kann. Die Ermächtigung muss vom Staatsanwalt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingeholt werden. Ein Ermächtigungsdelikt stellt beispielsweise das Delikt der Entwendung dar. Gem § 92 StPO ist der Täter nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen. Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu bestrafen. Lebensgefährten gehören hier zum Angehörigenkreis.
    • Belehrung, Nichtigkeit: Zeugen sind gem § 159 Abs 1 StPO vor Beginn ihrer Vernehmung über ihre Befreiung von der Aussagepflicht oder ihr Recht auf Aussageverweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage zu informieren. Werden Anhaltspunkte für ein solches Recht erst während der Vernehmung bekannt, so ist die Information zu diesem Zweck vorzunehmen. Der Zeuge kann von seinem Recht auf Aussagebefreiung in jedem Verfahrensstadium Gebrauch machen. Die Entschlagungserklärung kann auch schon vor der Vernehmung abgegeben werden.

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