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Dokument-ID: 1049342
14.3 Maß der Aufsichtspflicht
Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich stets nach dem, was angesichts des Alters, der Eigenschaften, der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen und der wirtschaftlichen Lage des Aufsichtsführenden von diesem vernünftigerweise verlangt werden kann. Dabei ist auch auf die Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des Aufsichtsbedürftigen, auf das Ausmaß der von diesem ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie darauf Bedacht zu nehmen, was dem Aufsichtspflichtigen nach seinen jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann.