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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

16.3 Maßnahmenpaket 2023 zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt mit dem Fokus auf sexuelle Gewalt

Die Bundesregierung hat für 2023 die Umsetzung eines Maßnahmenpakets mit folgenden Punkten angekündigt:

  1. Prävention
    • Implementierung von Kinderschutzkonzepten: Kinderschutzkonzepte nach internationalen Standards (UN-Kinderrechtsausschuss, Keeping Children Safe) sind ein etabliertes Instrument zur Prävention von Gewalt und Übergriffen, welches auch bereits von vielen Vereinen und Trägern auf freiwilliger Basis angewendet wird. Die Anwendung dieser bewährten Konzepte soll weiter ausgebaut werden:
      • So sollen alle österreichischen Schulen über ein verpflichtendes Kinderschutzkonzept verfügen. Dazu soll noch im ersten Halbjahr 2023 ein Gesetzesentwurf in Begutachtung geschickt werden. In diesem soll sichergestellt werden, dass Kinderschutzkonzepte bundesweit zu implementieren sind. Zusätzlich werden entsprechende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrerinnen und Lehrer und die Schulaufsicht verstärkt, um Missbrauch zu erkennen und zu verhindern.
      • Dienstrecht: Es soll die vollständige Übergabe der Personalakten bei Ressortwechsel forciert werden sowie darauf hingewirkt werden, Hinweisen aufmerksam gegenüberzustehen und entsprechend vorzugehen. Weitere dienstrechtliche Möglichkeiten und Umsetzungsvarianten sollen seitens des BMKÖS geprüft werden.
      • Hinsichtlich der elementaren Bildungseinrichtungen, welche im Kompetenzbereich der Länder liegen, wird die Bundesregierung mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesländer den Austausch von Erfahrungen und Best practice Beispielen suchen und weiter fördern, um auf dieser Basis entsprechende Schritte ableiten zu können.
    • Darüber hinaus sollen Vereine und sonstige Institutionen, die in den Bereichen Kultur und Sport mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, vom BMKÖS unterstützt werden, Kinderschutzkonzepte zu erarbeiten und zu implementieren.
    • Zudem werden im Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes, Sektion Familie und Jugend, Anreize zur Implementierung von Kinderschutzkonzepten in von der Sektion Familie und Jugend geförderten Organisationen geschaffen werden.
      • Kinderschutzkonzepte müssen bestimmten Qualitätskriterien entsprechen, welche überprüfbar sind. Die Bundesregierung wird die Verleihung von Gütesiegeln durch Organisationen mit Expertise im Kinderschutz, die den Einsatz von Kinderschutzkonzepten sowie weiteren missbrauchs- und gewaltvorbeugenden Maßnahmen bestätigen, unterstützen. Dadurch soll gerade für Eltern ein zusätzliches Sicherheits- und Qualitätsmerkmal geschaffen werden. Um dies zu ermöglichen wird eine eigene, nicht staatliche, unabhängige und fachlich dafür geeignete Qualitätssicherungsstelle „Kinderschutz“ eingerichtet werden. Die Finanzierung der Errichtung und des laufenden Betriebs sollen durch Bundesmittel sichergestellt werden. Zur Einrichtung der Qualitätssicherungsstelle wird unverzüglich vom BKA und BMKÖS eine Arbeitsgruppe eingerichtet, welche im ersten Halbjahr 2023 Qualitätsanforderungen und Aufgaben definiert. Die Arbeitsgruppe prüft zudem, ob die Stelle über eine Förderung oder eine Vergabe zu beauftragen ist. Förderrichtlinien oder etwaige Leistungsbeschreibung sowie Ausschreibungskriterien werden in der Arbeitsgruppe gemeinsam bestimmt. Ziel ist, dass die Qualitätssicherungsstelle unverzüglich ihre Arbeit aufnehmen kann.
      • Weiters wird eine Unterstützung in Form eines Muster-Kinderschutzkonzeptes für Organisationen der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit seitens des Bundeskanzleramtes, Sektion Familie und Jugend, erfolgen und eine finanzielle Unterstützung für Schulungen gewährt.
    • Verständigungspflicht: Vereine sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden, sollten Bescheid wissen, wenn von ihren ehrenamtlich Tätigen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen sexueller Gewalt gegen Minderjährige eine akute Gefahr ausgeht. Das BMJ prüft, ob so eine Verständigungspflicht durch die Strafverfolgungsbehörden rechtlich und praktisch umsetzbar ist.
    • Österreichweite Kinderschutz-Kampagne: Die Bundesregierung wird 2023 eine umfassende Kinderschutz-Kampagne auf den Weg bringen, deren Ziel es ist, Kinder besser vor Gewalt zu schützen und die Kinderrechte zu stärken. Diese Kampagne wird federführend vom BKA, BMJ und BMSGPK durchgeführt. Im Rahmen der Kampagne erhalten Kinder und Jugendliche Informationen darüber, welche Formen von Gewalt es gibt, was sie dagegen tun und wohin sie sich wenden können. Die Kampagne erfolgt in kinder- und jugendgerechter Sprache, soll insbesondere für die Altersgruppe wesentliche Kommunikationskanäle berücksichtigen und unter Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen erarbeitet werden. Parallel werden Erwachsene im Rahmen der Kampagne für Anzeichen von Gewalt und Missbrauch sensibilisiert und erhalten ebenfalls Informationen über ihre Handlungsmöglichkeiten und Anlaufstellen.
  2. Ermittlung und Aufklärung
    • Angesichts der stetig steigenden Zahlen von Verdachtsmeldungen im Bereich Online Kindesmissbrauch, muss die Bekämpfung von derart schwerwiegenden Delikten, die über den Cyberraum verbreitet werden, intensiviert werden, was auch Teil der derzeit laufenden Kriminaldienstreform ist. Im Fokus steht vor allem der Ausbau der Cyber-Ermittlungen durch Spezialisten in den Landeskriminalämtern, aber auch durch Schwerpunktdienststellen in den Regionen.
    • Schaffung eines Sonderbereiches für Online Kindesmissbrauchsdelikte in den bestehenden Ermittlungsbereichen „Sexualdelikte“ in den Landeskriminalämtern.
    • Personelle Verstärkung des Cyber Crime Competence Centers (C4) im Bundeskriminalamt als nationale Koordinierungs- und Meldestelle für Cyberkriminalität. Die elektronische Beweismittelsicherung und -auswertung stellt einen wesentlichen Pfeiler in den Ermittlungsverfahren dar.
    • Ankauf und Implementierung einer speziellen Softwarelösung für Ermittlungen nach der StPO, welche die Kriminalpolizistinnen und Kriminalpolizisten im Bundeskriminalamt und in den Landeskriminalämtern bei der Entgegennahme, der Sichtung und der grafischen Aufbereitung von Verdachtsmeldungen und Anzeigen unterstützen. Dadurch wird die Feststellung von tatsächlichen Missbrauchshandlungen wesentlich erleichtert. Beschlagnahmte Missbrauchsdarstellungen in Form von Fotos und Videos können mit bestehenden Datenbanken abgeglichen und Netzwerke professionell identifiziert werden.
    • Die Bundesregierung bekennt sich zur Schaffung effizienter und verfassungskonformer Ermittlungsmöglichkeiten im digitalen Raum. Bei der RTR GmbH wird eine Evaluierung der vermutlich anfallenden Kosten für die Ermittlung der Daten einer Nachrichtenübermittlung in Auftrag gegeben. Die Bundesregierung wird nach Abschluss dieser Evaluierung auf dieser Grundlage weitere Schritte setzen.
  3. Strafverfolgung
    • Der Missbrauch von Kindern und dessen Darstellung darf in keiner Weise verharmlost werden. Demnach soll es zu einer Erhöhung der Strafdrohungen von Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen beim § 207a StGB („Pornographische Darstellung Minderjähriger“) kommen:
      • Die Strafe für den Besitz von pornographischen Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person wird von bisher bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf bis zu 2 Jahre erhöht, für den Besitz von pornographischen Darstellungen einer unmündigen minderjährigen Person wird die Strafe von bisher bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf bis zu 3 Jahre erhöht.
      • Der Besitz von einer „Vielzahl von Darstellungen“, wobei dieser Begriff in qualitativer und quantitativer Hinsicht noch genauer ausgestaltet werden muss, führt zu qualifizierten Strafdrohungen: Der Besitz einer Vielzahl von pornographischen Darstellungen mündiger Minderjähriger wird mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 3 Jahren bestraft, der Besitz einer Vielzahl von pornographischen Darstellungen unmündiger Minderjähriger wird mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.
      • Wer eine Vielzahl von pornographischen Darstellungen einer minderjährigen Person herstellt oder einem anderen anbietet, wird mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 5 Jahren bestraft.
      • Für die Herstellung einer pornographischen Darstellung einer minderjährigen Person zum Zwecke der Verbreitung wird die Mindeststrafdrohung von sechs Monaten auf 1 Jahr erhöht.
      • Erfolgt die Herstellung einer Vielzahl von pornographischen Darstellungen einer minderjährigen Person zum Zwecke der Verbreitung, beträgt der Strafrahmen 1 Jahr bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.
    • Sprachliche Anpassung der Straftatbestände, um einerseits den tatsächlichen Unwert der Tat hervorzuheben und andererseits Verharmlosungen zu verhindern. So hat sich mittlerweile auch im internationalen Kontext der Gebrauch CSAM (child sexual abuse material, deutsch: Darstellung von Kindesmissbrauch) etabliert.
    • Lückenschluss bei Tätigkeitsverbot: Um lückenlose Tätigkeitsverbote für Straftäterinnen und Straftäter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, soll das Erfordernis der Tätigkeit bzw Tätigkeitsabsicht im Tatzeitpunkt entfallen (§ 220b StGB).
    • Bezüglich der Straferhöhungen im § 207a StGB, der sprachlichen Anpassung der Straftatbestände sowie einer Ausweitung der Tätigkeitsverbote gem § 220b StGB wird das BMJ dem Parlament im ersten Quartal 2023 einen Ministerialentwurf vorlegen.
    • Darüberhinausgehende Evaluierung und gegebenenfalls Anpassung des 10. Abschnitts des Strafgesetzbuches: Hierfür wird im BMJ eine interministerielle Arbeitsgruppe eingesetzt, in welcher Expertinnen und Experten des BMI und BKA sowie aus der Wissenschaft und Praxis vertreten sein sollen.
  4. Opferschutz und Täterarbeit
    • Ausbau der psychosozialen Nachbetreuung: Kinder und Jugendliche, die Opfer von sexuellem Missbrauch wurden, kämpfen oftmals ihr Leben lang mit den Folgen der Tat und den Auswirkungen dieser für ihre psychische Gesundheit. Daher soll der Opferschutz ausgebaut werden, indem die bestehenden Förderprogramme des BMSGPK wie etwa „Gesund aus der Krise“ und „Stärkung der Krisenintervention“ erhöht werden. Denn jedes Opfer hat das Recht auf Unterstützung bei der Bewältigung der erlittenen Traumata.
    • Eine wichtige Anlaufstelle sind auch die vom Bundeskanzleramt, Sektion Familie und Jugend, geförderten Familienberatungsstellen. Hochqualifizierte Teams von Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen, Juristinnen und Juristen sowie Sozialarbeiterinnen und -arbeitern führen Beratungen in Krisensituationen durch. Daher sollen die Familienberatungsstellen entsprechend gestärkt werden.
    • Ausbau der Präventionsmaßnahmen: Täterinnen- und Täterarbeit: Es braucht Täterinnen- und Täterarbeit im und nach dem Strafvollzug. Wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern Verurteilte sollen im Strafvollzug von Beginn der Anhaltung an noch gezielter individuell therapiert werden. Die Täterinnen- und Täterarbeit durch externe Dienstleister soll im Bereich der Psychotherapie erweitert und insbesondere Sexualtherapie angeboten werden. Ferner soll im Falle bedingter Strafnachsichten oder bedingter Entlassungen zwecks Vermeidung eines Rückfalls für die bereits praktizierte „opferschutzorientierte Täterarbeit“ durch den Verein NEUSTART gestärkt werden (siehe 45/9 MRV – Bundeskanzleramt).

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