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Dokument-ID: 1109649
2.6.4 Medizinische Eingriffe
Der Vorsorgebevollmächtigte darf betreffend Einwilligung in medizinische Eingriffe grundsätzlich nur dann vertreten, wenn der in der Vorsorgevollmacht festgelegte Wirkungsbereich dies vorsieht. Darüber hinaus hat er Folgendes zu beachten: