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Dokument-ID: 870895
4.1 Mit der Obsorge betraute Personen
Eltern
Grundsätzlich sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn die Elternteile einander nach der Geburt des Kindes heiraten.