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Neu Dokument-ID: 757739

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.7 Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten

Pflicht zur Mitwirkung im Erwerb

§ 90 Satz 2 ABGB verpflichtet den Ehegatten im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist.

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