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1.1 Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 143 ABGB). Dies gilt auch für jene Fälle, in denen einer Frau ein Embryo unter Verwendung einer fremden Eizelle eingesetzt wurde. In diesem Kontext ist zwischen der Eizellspende und der Leihmutterschaft zu unterscheiden. Seit dem FMedRÄG 2015 ist in Österreich die Eizellspende erlaubt, während die Leihmutterschaft nach wie vor verboten ist (§ 3 Abs 1 FMedG). Sollte dennoch illegal in Österreich oder unter Umständen legal im Ausland eine Leihmutterschaft durchgeführt werden, stellt § 143 ABGB klar, dass nur die Frau, die das Kind geboren hat, in rechtlicher Hinsicht als Mutter infrage kommt. Sowohl für die erlaubte Eizellspende als auch für die unerlaubte Leihmutterschaft gilt daher, dass die Frau von der die Eizelle stammt, nach österreichischem Recht nicht als Mutter festgestellt werden kann (Hinteregger/Ferrari, Familienrecht7, 171).