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Neu Dokument-ID: 1102361

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7 Namensrechtliche Folgen der Scheidung

§ 62 EheG regelt als Grundatz, dass die geschiedene Frau nach der Scheidung grundsätzlich den Familiennamen des Mannes behält. Gem Art II Z 1 BGBl 412/1975 ist § 62 EheG sinngemäß auch auf den geschiedenen Ehemann anzuwenden, wenn im Zuge der Eheschließung als gemeinsamer Familienname jener der Frau gewählt wurde.

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