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Dokument-ID: 1237002
2.12 Obligatorisches Waffenverbot
Mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gem § 38a SPG gilt ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen; dies unabhängig davon, ob die Gefährderin oder der Gefährder Waffen, Munition oder waffenrechtliche Urkunden besitzt.