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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7.1 Gebrauchsvermögen

Im Hinblick auf die Übernahme des Begriffes aus der Diktion des EheG kann auf die Legaldefinition des § 81 Abs 2 EheG zurückgegriffen werden. Dementsprechend ist der Gebrauch beider eingetragener Partner während aufrechter partnerschaftlicher Lebensgemeinschaft für diesen Begriff wesentliches Element. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sache gemeinsam oder einmal von dem einen, dann wieder von dem anderen benützt worden ist oder die Sache mehr dem einen oder dem anderen eingetragenen Partner zum Gebrauch gedient hat. Eine Sache, die aber grundsätzlich nur von einem eingetragenen Partner, vom anderen eingetragenen Partner hingegen nur gelegentlich und ausnahmsweise benützt worden ist, gehört nicht zum partnerschaftlichen Gebrauchsvermögen (Schwind, Eherecht², 307; Stabentheiner in Rummel³, Rz 6 zu § 81). Nicht entscheidend für die Zuordnung einer Sache zum Gebrauchsvermögen ist, vom wem und mit welchen Mitteln sie angeschafft wurde.

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