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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Person des gesetzlichen Erwachsenenvertreters

Als gesetzliche Erwachsenenvertreter können nächste Angehörige fungieren, das sind

  • Eltern,
  • Großeltern,
  • volljährige Kinder,
  • Enkelkinder,
  • Geschwister,
  • Nichten und Neffen der volljährigen Person,
  • ihr Ehegatte oder eingetragener Partner,
  • ihr Lebensgefährte, wenn dieser mit ihr seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt,
  • sowie die von der volljährigen Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person (§ 268 Abs 2 ABGB).

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