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Dokument-ID: 1113902
3.3.1 Allgemeines zur Pflicht zum gemeinsamen Wohnen
Die eingetragenen Partner sind – grundsätzlich – zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet (§ 8 Abs 2 EPG).
Gemeinsames Wohnen liegt vor, wenn die eingetragenen Partner außerberuflich dieselben Räume benützen und in diesen den Mittelpunkt ihres Gemeinschaftslebens haben; vorübergehender getrennter Aufenthalt eines eingetragenen Partners in anderen Unterkünften (etwa aus beruflichen Gründen, zu Besuchs-, Freizeit-, Erholungs- oder Heilzwecken) unterbricht das gemeinsame Wohnen so lange nicht, als der bisherige Mittelpunkt der Lebensführung unverändert bleibt.