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Dokument-ID: 757723
5.5 Pflicht zur anständigen Begegnung
Respektvoller Umgang
Von den Ehegatten wird ein ehegemäßer Umgangsstil gefordert. Das Gesetz verlangt von den Partnern liebevollen Umgang (EFSlg 46.160), der – vom Gemeinschaftssinn getragen – sich namentlich in gegenseitiger Rücksichtnahme und Bedachtnahme auf das Kindeswohl, sowie in anständiger Begegnung (§ 90 ABGB), also in anständigem Benehmen, äußert, und zwar unabhängig von früheren abweichenden Gewohnheiten (Rauchen, Trinken) eines Gatten, mögen diese dem anderen auch bekannt gewesen sein (EFSlg 67.651 f).