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Dokument-ID: 1198062
2.2 Rechtliche Bedeutung der Lebensgemeinschaft
Die Lebensgemeinschaft findet in verschiedenen Rechtsbereichen Berücksichtigung, etwa
- Im Familienrecht:
- Indirekte Berücksichtigung bei der Obsorge für uneheliche Kinder (§ 177 ABGB)
- Definition der ehelichen Lebensgemeinschaft als Rechtsbegriff, der nicht nur räumliche Gemeinschaft, sondern umfassende Gemeinsamkeiten beinhaltet (§ 90 ABGB)
- Im Erbrecht:
- Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten, das vor dem Erbrecht der Vermächtnisnehmer und der Aneignung durch den Bund zum Tragen kommt (§ 748 ABGB)
- Vorausvermächtnis für Lebensgefährten (§ 745 Abs 2 ABGB), um ein Jahr nach dem Tod in der gemeinsamen Wohnung bleiben zu können
- Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB)
- Regelung zur Aufhebung letztwilliger Verfügungen bei Beendigung der Lebensgemeinschaft (§ 725 Abs 1 ABGB)
- Im Mietrecht: Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach dem Tod des Hauptmieters (§ 14 Abs 3 MRG)
- Im Strafrecht:
- § 72 StGB: Personen in Lebensgemeinschaft werden wie Angehörige behandelt
- Relevanz für die Opferdefinition in der Strafprozessordnung (§ 65 StPO)
- Im Wohnungseigentumsrecht: Möglichkeit zur Bildung von Eigentümerpartnerschaften (§ 5 WEG)
- Im Insolvenzrecht: Lebensgemeinschaft als nahe Angehörigenbeziehung (§ 32 InsO)
- Im Prozessrecht: Ausschließungsgrund für Richter (§ 20 JN)
- Opferfürsorgesetz: Rentenbezugsmöglichkeit (insb § 11 OFG)
- Weitere Anknüpfungen finden sich im Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Einkommensteuerrecht