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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Rechtliche Bedeutung der Lebensgemeinschaft

Die Lebensgemeinschaft findet in verschiedenen Rechtsbereichen Berücksichtigung, etwa

  • Im Familienrecht:
    • Indirekte Berücksichtigung bei der Obsorge für uneheliche Kinder (§ 177 ABGB)
    • Definition der ehelichen Lebensgemeinschaft als Rechtsbegriff, der nicht nur räumliche Gemeinschaft, sondern umfassende Gemeinsamkeiten beinhaltet (§ 90 ABGB)
  • Im Erbrecht:
    • Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten, das vor dem Erbrecht der Vermächtnisnehmer und der Aneignung durch den Bund zum Tragen kommt (§ 748 ABGB)
    • Vorausvermächtnis für Lebensgefährten (§ 745 Abs 2 ABGB), um ein Jahr nach dem Tod in der gemeinsamen Wohnung bleiben zu können
    • Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB)
    • Regelung zur Aufhebung letztwilliger Verfügungen bei Beendigung der Lebensgemeinschaft (§ 725 Abs 1 ABGB)
  • Im Mietrecht: Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach dem Tod des Hauptmieters (§ 14 Abs 3 MRG)
  • Im Strafrecht:
    • § 72 StGB: Personen in Lebensgemeinschaft werden wie Angehörige behandelt
    • Relevanz für die Opferdefinition in der Strafprozessordnung (§ 65 StPO)
  • Im Wohnungseigentumsrecht: Möglichkeit zur Bildung von Eigentümerpartnerschaften (§ 5 WEG)
  • Im Insolvenzrecht: Lebensgemeinschaft als nahe Angehörigenbeziehung (§ 32 InsO)
  • Im Prozessrecht: Ausschließungsgrund für Richter (§ 20 JN)
  • Opferfürsorgesetz: Rentenbezugsmöglichkeit (insb § 11 OFG)
  • Weitere Anknüpfungen finden sich im Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Einkommensteuerrecht

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